|
Hallo Monika,
dass es allgemein verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten unter Verwendung von Netzen, künstlichen Lichtquellen oder sonstige Fallen (z.B. Pheromone) nach zu stellen, sie an zu locken, zu fangen oder zu töten
Das stimmt, wenn man die Absicht bzw. den Vorsatz hat, besonders geschützte Arten unter Verwendung von Netzen, künstlichen Lichtquellen oder sonstige Fallen (z.B. Pheromone) nach zu stellen, sie an zu locken, zu fangen oder zu töten. Wenn man diese Absicht nicht hat, darf man schon künstliches Licht und Netze etc. verwenden. Ansonsten wäre jegliche Verwendung von künstlichem Licht verboten, wenn es nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen erlaubt ist. Es dürfte z.B. keiner mit der Taschenlampe abends durch die Gegend spazieren oder mit dem Netz abends schwärmende Insekten einfangen. Gefangene geschützte Arten müssen natürlich frei gelassen werden, den neben dem Zugriffsverbot besteht auch ein Besitzverbot, soweit es nicht durch Ausnahmegenehmigungen abgedeckt ist.
Viele Grüße,
Hartmuth